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   VGH Bayern, 10.11.2008 - 15 C 08.2474   

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https://dejure.org/2008,20414
VGH Bayern, 10.11.2008 - 15 C 08.2474 (https://dejure.org/2008,20414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.2008 - 15 C 08.2474 (https://dejure.org/2008,20414)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 2008 - 15 C 08.2474 (https://dejure.org/2008,20414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anspruch eines Beamten bei Vivento auf amtsangemessene Tätigkeit; Vollstreckung; Androhung Zwangsgeld gegenüber Vorstand der Deutschen Telekom AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Androhung der Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils zugunsten eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten gegenüber dem Vorstand der Deutschen Telekom AG; Qualifizierung einer Übertragung eines gleichwertigen funktionellen Amts als ...

  • Judicialis

    VwGO § 146; ; VwGO § 172 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146; VwGO § 172 Satz 1
    Recht der Bundesbeamten: Beschwerde; Anspruch eines Beamten bei Vivento auf amtsangemessene Tätigkeit; Vollstreckung durch Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Vorstand der Deutschen Telekom AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Bayreuth, 23.11.2007 - B 5 K 07.443
    Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2008 - 15 C 08.2474
    hier: Vollstreckung der Nummer 1 des Urteils vom 23.11.2007, Az.: B 5 K 07.443;.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Vorstand der Deutschen Telekom AG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro angedroht, wenn dieser der in Nummer 1 des Urteils vom 23. November 2007 (Az. B 5 K 07.443) der Vollstreckungsschuldnerin auferlegten Verpflichtung nicht bis spätestens 30. September 2008 nachkommt.

    Die Vollstreckung des Urteils vom 23. November 2007 (Az. B 5 K 07.443) war gemäß § 172 Satz 1 VwGO statthaft.

  • VG Würzburg, 16.11.2010 - W 1 K 10.368

    Amtsangemessene Beschäftigung bei Postnachfolgeunternehmen; Erfüllung des

    Andererseits könnte man die Deutsche Telekom AG ungeachtet ihrer Eigenschaft als juristische Person des Privatrechts aufgrund der Zuweisung dienstrechtlicher Zuständigkeiten in § 1 PostPersRG insoweit "funktionell" als Behörde ansehen (so BayVGH v. 10.11.2008, 15 C 08.2474).
  • VG Frankfurt/Main, 15.08.2014 - 9 N 2217/14

    Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen ein

    Daraus dürfte folgen, dass jedenfalls für die zwangsweise Durchsetzung der von dieser Regelung erfassten Zahlungsansprüche nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das jeweilige Postnachfolgeunternehmen in Anspruch zu nehmen zu nehmen ist, obwohl sich der Titel "formal" gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet (zu Unbeachtlichkeit dieses "Widerspruchs" BayVGH B. v. 10.11.2008 - 15 C 08.2474 - BayVBl. 2009, 346).
  • VGH Bayern, 09.03.2009 - 7 C 08.3151

    Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichem Urteil; Verpflichtung zu

    Es begegnet auch keinen Bedenken, den in § 172 VwGO enthaltenen Grundsatz, Vollstreckungshandlungen gegen die jeweils zuständige Behörde und nicht gegen die sie tragende Körperschaft zu richten (vgl. dazu BayVGH vom 10.11.2008 Az. 15 C 08.2474 ), im Verfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO entsprechend anzuwenden; nach dem Sinn und Zweck der Vollstreckungsvorschriften soll unmittelbar diejenige Behörde in die Pflicht genommen werden, die der gerichtlichen Entscheidung zuwidergehandelt hat (BayVGH vom 26.5.1989 NVwZ-RR 1989, 669/670).
  • VG München, 02.02.2010 - M 21 K 09.715

    Anspruch eines Beamten der Deutschen Telekom AG auf amtsangemessene Beschäftigung

    Das ergibt sich für den erstgenannten Fall aus dem Umstand, dass dem Kläger entweder neben einem amtsangemessenen Dienstposten, also einem konkret-funktionellen Amt, auch ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechender Aufgabenbereich, also ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn dauerhaft zu übertragen ist, was eine Wegversetzung von ... und eine Hinversetzung zu einer anderen Organisationseinheit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBG voraussetzt (BVerwG vom 18.09.2008, a.a.O.; vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 = IÖD 2005, 57 = NVwZ 2005, 458 = DokBer B 2005, 122 = ZTR 2005, 384 = Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 13 = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2; BayVGH vom 10.11.2008 - 15 C 08.2474 - IÖD 2009, 26; VGH Mannheim vom 16.03.2009, a.a.O.).
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